Lohnabrechnung München

   Lohnabrechnungen

 

Unsere Leistungen zusammengefasst:

 

  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Erstellung von Reisekostenabrechnungen
  • Erstellung aller Meldungen an Krankenkassen und Finanzverwaltung
  • Beratung hinsichtlich optimaler Gestaltung von Lohn- und Gehaltszahlungen
  • Übermittlung der Lohn- und Gehaltszahlungen an Ihre Bank
  • Erstellen von Anträgen auf Lohnfortzahlung
  • Ausstellen von Bescheinigungen für Arbeitsämter etc.
  • Führung von Statistiken
  • Unterstützung bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Unterstützung bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld
  • Klärung arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Zweifelsfragen
  • Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse: Dienstvertrag, Werkvertrag, Freier Dienstvertrag

 

Die Lohn-und Gehaltsabrechnung ist eine komplexe Aufgabe, die man als Unternehmer nicht unterschätzen sollte.

Wir erstellen gerne Ihre Lohnabrechnungen pünktlich und professionell mit unseren Lohnexperten.

 

Was Sie über Lohn und Gehalt allgemein wissen sollten!

 

Kennen Sie den Unterschied zwischen Lohn und Gehalt?

 

Die Begriffe Lohn und Gehalt müssen klar differenziert werden. Bei beiden Begriffen handelt es sich um eine finanzielle Entlohnung Ihres Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit.

Doch müssen Sie unterscheiden.

Ein Lohn berechnet sich nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Ihres Mitarbeiters. Die Gesammtsumme des Arbeitslohnes wird in den meisten Fällen auf Stundenlohnbasis berechnet, wodurch es zu Schwankungen im Lohn kommen kann und er nicht jeden Monat gleich hoch ausfallen muss.

Ein Gehalt hingegen wird monatlich als immer gleichbleibender, fester Betrag ausbezahlt. Dabei ist es unrelevant, wie oft und wie lange tatsächlich Ihre Mitarbeiter gearbeitet haben.

Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch in jeder einzelnen Abrechnung aufzeigen, ob es sich um laufenden Lohn oder um Gehalt handelt.

Was gehört in die Lohn- oder Gehaltsabrechnung?

 

Anbei zeigen wir Ihnen, was in eine Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört und erklären Ihnen darunter, was die jeweiligen Komponenten bedeuten.
–    Lohnsteuer
–    Kirchensteuer
–    Solidaritätszuschlag
–    Krankenversicherung
–    Arbeitslosenversicherung
–    Rentenversicherung
–    Pflegeversicherung

 

Was genau ist die Lohnsteuer?

 

Sie kennen als Begriff als Selbstständiger die sog. „Einkommensteuer“, aber auch z. B. als angestellter Geschäftsführer einer GmbH die sog. „Lohnsteuer“. D. h. die Gruppe der nicht-selbständigen Beschäftigten müssen Lohnsteuer bezahlen. Als Arbeitgeber müssen Sie diese monatlich berechnen. Wie hoch bei Ihren Angestellten jeweils Lohnsteuer ausfällt, hängt von der jeweiligen Lohnsteuerklasse ab und kann in den Lohnsteuertabellen entnommen werden, die für jede Lohngruppe erstellt wurde.

Es gibt insgesamt sechs Lohnsteuerklassen:

  • Lohnsteuerklasse 1: Grundsätzlich für alleinstehende Arbeitnehmer
  • Lohnsteuerklasse 2: Grundsätzlich für alleinerziehende Arbeitnehmer
  • Lohnsteuerklasse 3: Für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen ein Partner in Lohnsteuerklasse 5 eingeordnet ist oder keinen Arbeitslohn bekommt
  • Lohnsteuerklasse 4: Grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmer, die beide Lohn oder Gehalt beziehen
  • Lohnsteuerklasse 5: Grundsätzlich für verheiratete Arbeitgeber, deren Ehepartner in Lohnsteuerklasse 3 eingeteilt sind
  • Lohnsteuerklasse 6: bei gleichzeitigem Vorliegen von zwei Arbeitsverhältnissen (nicht geringfügig)

 

Was ist und wer bezahlt die Kirchensteuer?

 

Jeder Ihrer Angestellten, der der Kirch angehörig ist, muss dementsprechend auch Kirchensteuer bezahlen. Die Kirchensteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer erhoben und erhöht sich auch parallel, wenn sich die Lohnsteuer erhöht. Sie als Arbeitgeber müssen die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt übermittelt, welches dann wiederum das Geld an die zuständigen Religionsgemeinschaften weiterleitet. In Bayern liegt die Höhe der Kirchensteuer bei derzeit 8%.

 

Was bedeutet der Solidaritätszuschlag?

 

Der Solidaritätszuschlag, in unserer Umgangssprache auch„Soli“ genannt, wurde vor langer Zeit eingeführt, um zusätzliche Kosten zu decken, die aufgrund der deutschen Einheit entstanden sind. Die Höhe des Solidaritätszuschlags liegt seit Jahren bei 5,5 % auf die Lohnsteuer.

 

Krankenversicherung

 

Unser Krankenversicherungensystem sorgt dafür, dass wir in einem Krankheitsfall medizinisch versorgt und betreut werden. Für jeden Arbeitnehmer ist es die Pflicht Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Abgeführt werden die Krankenversicherungsbeiträge über die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Die Höhe der Krankenversicherung muss der Arbeitnehmer nicht alleine bezahlen. Der Betrag wird geteilt und splittet sich in einen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zahlen also jeweils die Hälfte.

Arbeitnehmer können nicht arbeitende Familienmitglieder auch familienmitversichern lassen. Für die Familienmitglieder wird dann kein zusätzlicher Beitrag erhoben.
Seit Januar 2015 verlangt jede Krankenkasse außerdem einen Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag variiert je nach zuständiger Krankenkasse und ist vom Arbeitnehmer alleine zu leisten.

 

Pflegeversicherung

 

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sichern jeden Arbeitnehmer im Pflegefall ab. Sollte ein Arbeitnehmer pflegebedürftig werden, kann mit dem Geld aus den geleisteten Pfelgeversicherungsbeiträgen ein Teil der Langzeitpflege übernommen werden. Kinderlose Pflegeversicherte bis zum 24. Lebensjahr zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 % für die Pflegeversicherung zusätzlich. Auch hier wird der Beitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, den Zuschlag muss der Versicherte aber alleine tragen.

 

Arbeitslosenversicherung

 

Die Arbeitslostenversicherung dient dazu, wenn ein Arbeitnehmer einmal seine Anstellung verlieren sollte, auch ein Einkommen während dieser Arbeitslosigkeit zu gewährleisten. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Versicherung wird zusammen mit den anderen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen abgeführt. Weitergeleitet wird der Beitrag von den zuständigen Einzugsstellen an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Auch bei der Arbeitslosenversicherung übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrags, also jeweils 1,5 %.

Rentenversicherung

 

Auch in späteren Zeiten als Arbeitnehmer und angehender Pensionär oder Rentner sollte jeder abgesichert sein. Aufgrund dieser Absicherung müssen alle Beschäftigten und Auszubildenden Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Auch hier wird der Beitrag jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Alle Beitragssätze auf einen Blick

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